Satzung
Untertürkheim.Mittendrin e.V.Satzung des Vereins Untertürkheim.Mittendrin e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Untertürkheim.Mittendrin“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt nach der Eintragung den Zusatz e. V.
(2) Sitz des Vereins ist Stuttgart.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, die Attraktivität des in § 3 definierten eigentümergetragenen Aufwertungsbereichs des Stadtbezirks Stuttgart-Untertürkheim als Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastronomiestandort zu erhöhen, die Rahmenbedingungen für die in diesem Bereich niedergelassenen Betriebe zu verbessern und den Werterhalt bzw. die Wertsteigerung der Immobilien des Bereichs zu unterstützen. Darüber hinaus zielt der Verein auf die Erhöhung der Aufenthaltsqualität des Bereichs.
(2) Der Verein beabsichtigt, die Funktion einer Quartiersgemeinschaft nach § 2 des Gesetzes zu übernehmen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
– Erarbeitung von Konzepten zur Entwicklung des Aufwertungsbereichs
– Durchführung gemeinschaftlicher Werbemaßnahmen und Organisation von Veranstaltungen
– Erbringung von Dienstleistungen
– Finanzierung und Durchführung von Baumaßnahmen in Abstimmung mit den jeweils Berechtigten (u. a. Stadt Stuttgart)
– Bewirtschaftung von Grundstücken
– Kooperation mit öffentlichen Stellen oder mit ansässigen Betrieben über die Durchführung von Maßnahmen
(4) Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 3 Räumliche Abgrenzung des eigentümergetragenen Aufwertungsbereichs
(1) Der Bereich „Untertürkheim.Mittendrin“ umfasst räumlich folgenden Bereich im Stadtbezirk Stuttgart-Untertürkheim: Augsburger Straße: Hausnr. 345, 347-348, 350-353, 355-358, 360-364, 367, 369, 371, 380 Arlbergstraße: Hausnr. 21, 29-31, 33, 38-40 Beutelbacher Str.: Hausnr. 18 Großglocknerstr.: Hausnr. 25, 27 Nebelhornstr.: Hausnr. 2, 26 Stubaier Straße: 1-6, 8, 10, 12 Trettachstr.: Hausnr. 17, 19Widdersteinstr.: Hausnr. 1, 3-4, 6, 8-23, 8/1, 22/1 und Leonhard-Schmidt-Platz.
(2) Die Mitgliederversammlung kann – abweichend von § 7 Absatz 5 Satz 3 – den in Absatz 1 benannten Bereich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ändern.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein können nur Personen oder Personengemeinschaften sowie juristische Personen erwerben, denen innerhalb des nach § 3 definierten Aufwertungsbereichs das Eigentum bzw. ein sonstiges dingliches Recht an einem gewerblich genutzten Grundstück zusteht. Erbengemeinschaften können keine Vereinsmitglieder sein.
Gemeinschaften von Eigentümern bzw. sonst. dinglich Berechtigten sowie Unternehmen im Gemeinschaftsbesitz bzw. Personengesellschaften mit mehreren Inhabern können jeweils nur eine Mitgliedschaft erwerben. Die Belange derartiger Gemeinschaften werden innerhalb des Vereins entsprechend deren internen Regularien vertreten.
Das Eigentum bzw. dingliche Recht an mehreren gewerblich genutzten Grundstücken oder / und der Betrieb mehrerer Unternehmen innerhalb des Aufwertungsbereichs durch dieselben Personen oder Personengemeinschaften bzw. juristischen Personen berechtigt nicht zu mehreren Mitgliedschaften.
(2) Der Vereinsbeitritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vereinsbeitritt der im eigentümergetragenen Aufwertungsbereich (§ 3 Absatz 1) nach § 6 des Gesetzes zur Stärkung der Quartiersentwicklung durch Privatinitiative (GQP) abgabepflichtigen Personen darf nicht verweigert werden. Die Gründe einer Ablehnung sind dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod bzw. Auflösung der juristischen Person oder Ausschluss aus dem Verein.
(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinsinteressen zuwider handelt. Die Gründe des Ausschlusses sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.
(2) Auf begründeten Antrag kann vom Vorstand Beitragsbefreiung oder Beitragsermäßigung gewährt werden. Dies gilt auch für die Zahlung der Aufnahmegebühr.“
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Grundsätze der Vereinsarbeit. Ihr obliegt insbesondere die
– Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern – Bestellung von eines Kassenprüfers – Verabschiedung des jährlichen Maßnahmen- und Finanzierungsplans – Entgegennahme des Jahres- und Wirtschaftsberichts des Vorstands sowie des Prüfungsberichts der Kassenprüfer – Entlastung des Vorstands – Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, sofern welche erhoben werden – Beschlussfassung über Anträge, Beschwerden, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erforderlich macht oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstandvorsitzenden durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung. Die Schriftform ist auch durch telekommunikative Übermittlung unter Wahrung von § 126b BGB (z.B. Telefax, E-Mail) eingehalten. Die Frist beginnt mit der auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen dem Vorstand 1 Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstand oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch eine andere Person vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder satzungsmäßig zur Mitgliederversammlung eingeladen wurden.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht durch Gesetz oder dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme jeweiligen Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden oder vertretenden Mitglieder erforderlich. Dies gilt auch für den Beschluss, den Verein aufzulösen.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(7) Anstatt einer Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung können Beschlüsse auch schriftlich bzw. durch Telekommunikationsmittel (z. B. E-Mail oder Videokonferenzen) gefasst werden. Die Beschlussvorlage ist vom Vorsitzenden des Vorstands zu paraphieren und im Umlaufverfahren von den Mitgliedern zu unterzeichnen. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist die Teilnahme sämtlicher Mitglieder erforderlich.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand führt den Verein nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann für die Abwicklung der laufenden Vereinsgeschäfte eine Geschäftsführung bestellen.
(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und einem Stellvertreter. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall eine andere Amtsdauer festlegen. Bis zur Neuwahl bleibt der bestehende Vorstand im Amt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der gesamte Vorstand. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
(3) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand tritt auf Einladung des 1. Vorsitzenden oder auf Antrag des Stellvertreters zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(4) Die Haftung des Vorstandes ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt.
(5) Die Vorstandsmitglieder erhalten ihre notwendigen Auslagen in angemessenem Umfang ersetzt.
§ 9 Beirat
(1) Der Verein hat einen Beirat. Die konkrete Zahl der Beiratsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand in allen Angelegenheiten der Vereinstätigkeit, insbesondere in fachlichen und organisatorischen Fragen, zu beraten.(3) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für zwei Jahre berufen. Die Wiederberufung ist möglich. Die Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
(4) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte einen ersten und einen zweiten Vorsitzenden.
(5) Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Beiratssitzungen teilzunehmen. Beiratssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden des Beirats einberufen, der den Vorsitz in der Sitzung führt. Für die Einberufungsfrist und die Beschlussfassung des Beirats gilt § 7 Absatz 2, 4 bis 7 entsprechend.
(6) Die Mitglieder des Beirats erhalten ihre notwendigen Auslagen in angemessenem Umfang ersetzt.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Wird seitens der Mitgliederversammlung eine Entscheidung zur Mittelverwendung nicht getroffen, fällt das Vereinsvermögen der Stadt Stuttgart zu, die es ausschließlich im Sinne des Vereinszwecks nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 11 Wirksamkeit der Satzung
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, ist nicht die Satzung insgesamt ungültig. Ungültige Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die auf Verfügung des Registergerichts oder des Finanzamts erforderlich werden, vorzunehmen.
(2) Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 19.09.2016 beschlossen.